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   BVerwG, 10.02.1993 - 9 B 376.92   

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BVerwG, 10.02.1993 - 9 B 376.92 (https://dejure.org/1993,16030)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.1993 - 9 B 376.92 (https://dejure.org/1993,16030)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 1993 - 9 B 376.92 (https://dejure.org/1993,16030)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

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  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1993 - 9 B 376.92
    Geklärt ist ferner, daß für die Beurteilung der Verfolgungssituation von entscheidender Bedeutung ist, ob die zuständigen pakistanischen Stellen die bestehenden Strafvorschriften ungeachtet ihres Wortlauts in der Rechtspraxis, auf die es maßgeblich ankommt, tatsächlich generell oder doch überwiegend so auslegen und anwenden, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich bestraft werden (vgl. die Senatsurteile vom 7. April 1992 - BVerwG 9 C 58.91 - und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 [BVerwG 30.10.1990 - 9 C 60/89]).
  • BVerfG, 12.08.1992 - 2 BvR 293/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Verfolgungsgefahr -

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1993 - 9 B 376.92
    Entgegen der Beschwerde hat sich das Berufungsgericht zu dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 1992 - 2 BvR 293/90 -, mit dem es sich ausführlich befaßt (Beschlußabdruck S. 70 ff.), nicht in Widerspruch gesetzt.
  • BVerwG, 07.04.1992 - 9 C 58.91

    Voraussetzungen für die Gewährung politischen Asyls - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1993 - 9 B 376.92
    Geklärt ist ferner, daß für die Beurteilung der Verfolgungssituation von entscheidender Bedeutung ist, ob die zuständigen pakistanischen Stellen die bestehenden Strafvorschriften ungeachtet ihres Wortlauts in der Rechtspraxis, auf die es maßgeblich ankommt, tatsächlich generell oder doch überwiegend so auslegen und anwenden, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich bestraft werden (vgl. die Senatsurteile vom 7. April 1992 - BVerwG 9 C 58.91 - und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 [BVerwG 30.10.1990 - 9 C 60/89]).
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